Home  
WEG-Verwaltung  
Mietverwaltung  
Teilverwaltung  
Kontakt  
Wissenswertes  
Impressum  
     

WoEigG § 27 Aufgaben und Befugnisse des Verwalters



(1) Der Verwalter ist berechtigt und verpflichtet:


  1. Beschlüsse der Wohnungseigentümer durchzuführen und für die Durchführung der Hausordnung
    zu sorgen;


  2. die für die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums
    erforderlichen Maßnahmen zu treffen;


  3. in dringenden Fällen sonstige zur Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderliche
    Maßnahmen zu treffen;


  4. gemeinschaftliche Gelder zu verwalten.

(2) Der Verwalter ist berechtigt, im Namen aller Wohnungseigentümer und mit Wirkung für und      gegen sie:


  1. Lasten- und Kostenbeiträge, Tilgungsbeträge und Hypothekenzinsen anzufordern, in Empfang zu
    nehmen und abzuführen, soweit es sich um gemeinschaftliche Angelegenheiten der Wohnungseigentümer
    handelt;


  2. alle Zahlungen und Leistungen zu bewirken und entgegenzunehmen, die mit der laufenden Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums zusammenhängen;


  3. Willenserklärungen und Zustellungen entgegenzunehmen, soweit sie an alle Wohnungseigentümer in dieser
    Eigenschaft gerichtet sind;


  4. Maßnahmen zu treffen, die zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines sonstigen Rechtsnachteils
    erforderlich sind;


  5. Ansprüche gerichtlich und außergerichtlich geltend zu machen, sofern er hierzu durch Beschluß der Wohnungseigentümer ermächtigt ist;


  6. die Erklärungen abzugeben, die zur Vornahme der in § 21 Abs. 5 Nr. 6 bezeichneten Maßnahmen
    erforderlich sind.

(3) Die dem Verwalter nach den Absätzen 1, 2 zustehenden Aufgaben und Befugnisse können      durch
     Vereinbarung der Wohnungseigentümer nicht eingeschränkt werden.

(4) Der Verwalter ist verpflichtet, Gelder der Wohnungseigentümer von seinem Vermögen      gesondert
     zu halten. Die Verfügung über solche Gelder kann von der Zustimmung eines      Wohnungseigentümers
     oder eines Dritten abhängig gemacht werden.

(5) Der Verwalter kann von den Wohnungseigentümern die Ausstellung einer Vollmachtsurkunde      verlangen,
     aus der der Umfang seiner Vertretungsmacht ersichtlich ist.




WoEigG § 28 Wirtschaftsplan, Rechnungslegung



(1) Der Verwalter hat jeweils für ein Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Der      Wirtschaftsplan enthält:

  1. die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums;


  2. die anteilmäßige Verpflichtung der Wohnungseigentümer zur Lasten- und Kostentragung;


  3. die Beitragsleistung der Wohnungseigentümer zu der in § 21 Abs. 5 Nr. 4 vorgesehenen Instandhaltungsrückstellung.

(2) Die Wohnungseigentümer sind verpflichtet, nach Abruf durch den Verwalter dem beschlossenen      Wirtschaftsplan
     entsprechende Vorschüsse zu leisten.

(3) Der Verwalter hat nach Ablauf des Kalenderjahrs eine Abrechnung aufzustellen.

(4) Die Wohnungseigentümer können durch Mehrheitsbeschluß jederzeit von dem Verwalter      Rechnungslegung verlangen.

(5) Über den Wirtschaftsplan, die Abrechnung und die Rechnungslegung des Verwalters      beschließen die
     Wohnungseigentümer durch Stimmenmehrheit.

Pfeil nach rechts - Hinweis auf einen Link. zurück

 
Mainzer Landstraße 236      60326 Frankfurt/Main      Telefon: 0 69-74 30 95 97      Fax: 0 69-74 30 97 86